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Makler & Ingenieur für Pinneberg, Hamburg und St. Peter – Geschichtliche Entwicklung der EnEV Teil 6

 

EnEV im Vergleich zur WSchV 95?

Vier wesentliche Punkte unterschieden die EnEV von der WSchV 95.

 

  1. Die WSchV 95 hatte als zentrale Bewertungsgröße den Heizwärmebedarf, d.h. die zulässige, von den Heizkörpern abzugebende Nutzungsenergie wurde festgelegt. Dabei wurden Anlagenverluste, Heizkessel mit geringem Wirkungsgrad und die Verwendung von Energieträgern mit hohen Verlusten bei Transport oder bei der Umwandlung in vorgelagerten Prozessketten nicht berücksichtigt. Die EnEV dagegen bezog sich auf den maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf. Das heißt, dass es hier zu einer ganzheitlichen Betrachtungsweise kam, da am „Bohrloch“ angesetzt wurde. Somit konnten die eingesetzten Energieträger entsprechend ihrer energetischen Effizienz bewertet werden.  Ihnen wurden sogenannte  Primärenergiefaktoren zugeordnet; Gas und Heizöl beispielsweise 1,1, Strom hingegen 3,0 (2,7 seit EnEV 2007).
  2. Die Zusammenführung der WSchV 95 mit der HeizAnlV zeigt, dass die EnEV die Verknüpfung zwischen der Gebäude- und der Anlagentechnik ermöglichte. Die WSchV schränkte die Auswahl der Baumaterialen auf solche ein, die die vorgeschriebenen Mindestwärmedämmwerte erfüllten. Die Heiztechnik war Gegenstand der HeizAnlV. Sie stellte allerdings nur Anforderungen an die Ausführung der Anlagetechnik, wie Pumpen und Regelsysteme, egal ob es sich dabei um eine  technisch effiziente oder ineffiziente Heizung handelte. Die EnEV erfasste hierbei sowohl die Bauweise als auch die Anlagentechnik. Hierbei wurden neben der Heizung die Wärmeverteilung, die Trinkwassererwärmung, die Lüftung und andere raumlufttechnische Anlagen, sowie deren gegenseitige energetische Beeinflussung berücksichtigt. Der Wirkungsgrad der Anlage wurde durch die Anlagenaufwandszahl dargestellt, die auf verschiedenen Berechnungswegen ermittelt werden konnte.

 

  1. Eine weitere wesentliche Neuerung entstand aus der Anwendung des sogenannten Substitutionsprinzips. Es gabt Planungsspielräume, auf welche Weise die Zielgröße des maximal zulässigen Jahresprimärenergiebedarfes realisiert werden konnte. Durch den Verbund von gleichberechtigten energiesparenden Maßnahmen des Wärmeschutzes und dem Einsatz effizienter Heizungs- und Lüftungssysteme konnte der Planer abwägen, in welchen Bereichen er Schwerpunkte setzt. So konnte ein gut  gedämmtes Gebäude mit einer schlechteren Anlagetechnik ausgestattet werden und umgekehrt. Nicht der Weg wurde vorgeschrieben sondern nur das zu erreichende Ziel, so dass kostenoptimiert gearbeitet werden konnte.

 

 

  1. Die EnEV war weitgehend frei von technischen Detailregelungen. Sie enthielt lediglich Verweise auf entsprechende bautechnische Normen. So wurde das Regelwerk entlastet und spätere Normanpassungen konnten einfacher verwirklicht werden.

 

Makler & Ingenieur für Pinneberg, Hamburg und St. Peter

 

Somit bildete sich folgende neue Bilanzierungskette.

 

 

Die EnEV ging bei der Bilanzierung über die bisherigen Verordnungen hinaus, da auch Art und Effizienz der Heizung und Warmwasserbereitung berücksichtigt wurden.

 

Damit folgte sie der DIN EN 832 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden“, in der die Heizungsanlagen in der Bilanzformel mit einbezogen wurden. Nationale Besonderheiten wie Klimadaten oder Daten, die von der Nutzung und dem Lebensstandard geprägt sind (Innentemperatur, interne Wärmegewinne)  wurden mit integriert. Diese Anpassung wurde durch die bereits erwähnte DIN 4108-6 realisiert.

 

Der rechnerische Nachweis der Hauptforderungsgröße „Primärenergie“ konnte nach drei unterschiedlichen Methoden erfolgen.

  • Dem Monatsbilanzverfahren – bei welchem sich die Wärmebilanz aus den monatlich zu ermittelnden Wärmegewinnen und –verlusten zusammen setzte, sowie dem Ausnutzungsgrad der Wärmegewinne. Bei der Aufsummierung wurden nur Monate mit einer positiven Wärmebilanz berücksichtigt.
  • Dem Heizperiodenverfahren, welches wie in der alten Wärmeschutzverordnung über die gesamte Heizperiode bilanziert wurde, wohingegen  die EnEV von anderen Randbedingungen ausging.
  • Dem Vereinfachten Verfahren, das für den Wohnungsbau vorgesehen war. Hierbei durften die Gebäude höchstens einen Fensterflächenanteil von 30% haben. So wurde es ermöglicht, ohne großen Rechenaufwand einen angemessenen Wärmeschutz sicherzustellen.

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