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Makler & Ingenieur – Geschichtliche Entwicklung bis zur EnEV Teil 5

2000

Im Jahr 2000 trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG – auch Energieeinspeisegesetz genannt) in Kraft und ersetzte das frühere Stromeinspeisegesetz. So sollte der Ausbau von Energieversorgungsanlagen, die mit regenerativen Quellen betrieben wurden, ausgebaut werden. Bis 2010 sollte der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent erhöht werden.

 

Die Versorgungsunternehmen wurden verpflichtet, regenerativ erzeugten Strom zu Festpreisen abzunehmen.

 

Das EEG finanziert sich über die Endkunden (Umlage auf den Energiepreis). So stieg der Anteil der Erneuerbaren Energien bezogen auf den gesamten Bruttostrom­verbrauch von 4,7 % 1998 auf 9,3 % 2004. Zuletzt wurde das EEG am 7.11.2006 geändert.

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 2002

Im Jahr 2002 trat die 1. Energieeinsparverordnung (EnEV) für alle zu errichtenden Gebäude in Kraft. Durch Sie wurden auf Basis des Energiespargesetzes (EnEG) vom 22. Juli 1976 die dritte Wärmeschutzverordnung von 1994 und die fünfte Heizungsanlagenverordnung von 1998 abgelöst (siehe Schabild oben).  So konnten neben den architektonischen Aspekten und baulichen Komponenten auch die anlagentechnischen Einflüsse und energieversorgungstechnische Gegebenheiten mit bewertet werden.

 

Bis zum Jahr 2005 sollte eine Verminderung der CO2- Emission um 25% im Vergleich zum Stand von 1990 erreicht werden.

Die EnEV stellte neben den anderen Maßnahmenpaketen einen wichtigen Meilenstein des im Jahr 2000 beschlossenen Klimaschutzprogramms dar (siehe Schaubild).

Der Heizenergiebedarf von Gebäuden sollte hier um 30% gegenüber den Anforderungen der bisher gültigen Wärmeschutzverordnungen vermindert werden, da nur so das Ziel bis 2005 als erreichbar angesehen wurde.

 

Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 galt weiterhin. Der Endenergiebedarf von Gebäuden wurde beschränkt und die  Haustechnik wurde in die Energiebilanz der zu untersuchenden Gebäude mit einbezogen.

 

Die Anforderungen an den U-Wert (neu statt k-Wert seit 2002) bei der Sanierung von Bauteilen wurden differenzierter betrachtet und weiter verschärft. Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes wurde komplexer.

 

Zudem kam neu hinzu: der zul. Primärenergiebedarf Qp in Abhängigkeit des A/V- Verhältnisses galt nun als Kenngröße eines Gebäudes, so dass die  Prozesskette, die der Energiebilanz vorgeschaltet ist, mit einbezogen wurde.

 

Hier wurde die Einhaltung eines Jahres-Primärenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser von 80 bis 140 kWh/m² beheizter Nutzfläche gefordert. Der Gebäudebestand hatte im Vergleich dazu einen Primärenergiebedarf zwischen 600 – für besonders sanierungsbedürftige Bauten – bis 30 kWh/m²*a beim Passivhaus. Hieraus wurde ersichtlich, dass die EnEV02 schon ein erhebliches Potential zur Energieeinsparung nutzte, dieses aber in den folgenden Jahren noch weiterentwickelt werden musste.  Es wurde nicht mehr allein der Wärmebedarf des Gebäudes betrachtet, sondern auch die Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Anlagentechnik. Eine gesamtenergetische Betrachtungsweise wurde mit der EnEV verwirklicht. Die Wärmeverluste wurden über den zul. Transmissionswärmeverlust HT  in einer Nebenforderung der EnEV begrenzt. So konnte der Standard des  baulichen Wärmeschutzes nicht unter den der  Wärmeschutzverordnung von 1995 absinken.

 

Weitere Kriterien:

Erstmalige Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie beheizten und niedrig beheizten Gebäuden. Weiterhin wurden bei dem Berechnungsverfahren die Einflüsse von Wärmebrücken, der Luftdichtheit  und die von Lüftungsanlagen auf den Energiebedarf eines Gebäudes mit aufgenommen.  Die EnEV sollte so auch eine bessere Transparenz für die Verbraucher, neue Impulse für die energetische Bestandsmodernisierung geben und Innovationen fördern. Weiterhin konnten alternative  Energiequellen erstmalig mit ihrem Energiebeitrag angerechnet werden. Hier wurde auch die Pflicht für Energieausweise im Neubaubereich eingeführt. Durch die EnEV sollten die europäische Richtlinien und Normen im Rahmen des europäischen Binnenmarktes umgesetzt werden.

 

„Am 1. Februar 2002 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten …. Ziel der Verordnung ist es, die Anforderungen gegenüber der alten Wärmeschutzverordnung für den Neubau um 30 % zu verschärfen und stärkere Impulse im Gebäudebestand zu geben. Mit der neuen Verordnung wurde das Zusammenspiel zwischen dem Gebäude und seiner Heiztechnik zum zentralen Ansatzpunkt weiterer Regelungen gemacht. Die Einbeziehung der Heizungsverluste erfolgt durch Bezug der Anforderung auf Primärenergiebedarf und erfordert eine komplexere Methodik seitens der Anforderungen und des Nachweisverfahrens als die bisherigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Bereich.“ [Beruf & Recht Beratende Ingenieure, Energieeinsparverordnung S.1 Abs.1 ]

 

Somit verkomplizierte sich der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes und die Erfassung der Anlagentechnik im Vergleich zur dem bisherigen Nachweis nach der Wärmeschutzverordnung ’95.

 

 

Die Berechnungsgrundlage wird im Wesentlichen durch zwei DIN-Normen festgelegt:

  • DIN V 4108-6 (baulicher Wärmeschutz).
  • DIN V 4701-10 (heizungs- und anlagentechnischer Teil).

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„Ausblick

Das Energieeinspargesetz mit seiner Wirtschaftlichkeitsklausel fordert den Gesetzgeber auf, seine Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wirtschaftlichen Maßgaben zu unterwerfen. Gleichzeitig ist dies aber auch eine Aufforderung, bei rasant steigenden Energiepreisen die Anforderungen entsprechend anzupassen, damit keine großen Wirtschaftlichkeitsverluste entstehen. In diesem Sinne muss nach der Anpassung der Methodik durch die EnEV 2007 auch die Anpassung der Anforderungen mit einer erneut novellierten EnEV folgen. Wünschenswert wäre durchaus eine EnEV 2008. Der „EnEV-30%“-Standard sollte für den Neubau angestrebt werden. Im Gebäudebestand sind alle bedingten Anforderungen hinsichtlich ihrer Anforderungshöhe, aber auch die eigentlichen Tatbestände für Modernisierungen zu prüfen. Für bestimmte Situationen lassen sich auch Nachrüsttatbestände wirtschaftlich darstellen (z. B. Ersatz von Einscheibenverglasungen).“[Hegner H.-D. EnEV 2002/2004/2007…2008 ? – Dynamik ohne Ende S.15 2.Abs. Ausblick]

 

 

 

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